Die Gemeinde Rohrbach erlässt gemäß Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) i.V.m. § 14 Abs. 1, § 16 und 17 Abs. 1 BauGB folgende
S a t z u n g
über eine Veränderungssperre im Bereich des von der Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 55 „An der Rohrbacher Straße“ in Rohrbach, OT Fahlenbach, betroffenen Geltungsbereiches.
§ 1 Zu sichernde Planung
Der Gemeinderat der Gemeinde Rohrbach hat in seiner Sitzung am 21.01.2026 den Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 55 „An der Rohrbacher Straße“ gefasst. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Veränderungssperre bezieht sich auf die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 103, 105 und 241/Tfl., Gemarkung Fahlenbach.
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In dem in § 2 dieser Satzung festgelegten Geltungsbereich dürfen:
a, genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuches (BauGB), das sind u.a. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, nicht durchgeführt werden bzw. dürfen bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
b, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Ausnahmen von dieser Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 4 Entschädigungsansprüche
Auf die Voraussetzung für Entschädigungsansprüche, die Geltendmachung und das Erlöschen solcher Ansprüche gemäß § 18 BauGB wird hingewiesen.
§ 5 Inkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Der Gemeinderat der Gemeinde Rohrbach hat die Satzung am 21.01.2026 beschlossen.
Die Gemeinde Rohrbach hält ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Satzung über die Veränderungssperre in der Fassung vom 21.01.2026 im Internet unter www.rohrbach-ilm.de/wirtschaft/bauleitplaene oder während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 8 – 12 Uhr sowie Mittwoch zusätzlich von 14 – 18 Uhr) im Rathaus Rohrbach, Zimmer-Nr. 6, 1. Stock, Hofmarkstraße 2, 85296 Rohrbach, zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 BauGB:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Rohrbach beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB).
GEZ.: 1. BGM Christian Keck
Rohrbach, den 28.01.2026
weitere Informationen erhalten Sie unter: Veränderungssperre zu BPL Nr. 55 An der Rohrbacher Straße