Mit dem 1. Oktober endet die gesetzliche Schonzeit zum Schutz von
Vögeln, Insekten und Kleinsäugern. Damit beginnt wieder die Saison
für die Pflege von Bäumen und Hecken. Aber nur durch eine
fachgerechte Pflege können wertvolle Lebensräume erhalten und
gestärkt werden. Die Untere Naturschutzbehörde informiert, wie diese
Arbeiten im Einklang mit der Natur durchgeführt werden können.
Für Fällungen von größeren Bäumen wird empfohlen, vorab eine
Fällgenehmigung einzuholen, um gesetzliche Vorgaben einzuhalten.
Auch außerhalb des eigenen Gartens gibt es Regelungen für die
Pflege der Natur. Hecken, Feld- und Ufergehölze sind ganzjährig
geschützt. Eine fachgerechte Pflege, die den Bestand erhält, ist aber
vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erlaubt. Auch hier empfiehlt es
sich, vor einem Schnitt Kontakt zur Unteren Naturschutzbehörde oder
dem Landschaftspflegeverband aufzunehmen, um sich zu den
geplanten Maßnahmen beraten zu lassen.
Für die Pflege von Gräben gelten ebenfalls spezielle, aber andere
Zeitfenster:
Grabenräumungen sind grundsätzlich im Zeitraum vom 1. August bis
30. November zulässig, idealerweise von September bis Oktober.
Unter bestimmten Bedingungen kann die Untere Naturschutzbehörde
eine Fristverlängerung bis Ende Februar genehmigen.
Röhrichte dürfen als gesetzlich geschützte Biotope nur vom 1.
Oktober bis Ende Februar und nur in Abschnitten zurückgeschnitten
werden.
Weitere Informationen unter: Schnittmaßnahmen und Grabenräumungen