Der Gemeinderat der Gemeinde Rohrbach hat am 09.04.2025 für das Gebiet

Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“

einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan (Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Dieser Bebauungsplan bedurfte keiner Genehmigung.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit dazugehörigem Vorhaben- und Erschließungsplan, Begründung, Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus, Hofmarkstraße 2, 85296 Rohrbach, Zi.Nr. 6, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit dem dazugehörigem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ist gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend im Internet eingestellt (siehe unter www.rohrbach-ilm.de/wirtschaft/bauleitplaene/).

Der Bebauungsplan Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Rohrbach, den 03.06.2025
Gezeichnet, Christian Keck (Erster Bürgermeister)