Der Gemeinderat hat am 18.09.2024 die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes festgestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft ausschließlich das Grundstück Fl.Nr. 1769 der Gemarkung Rohrbach.
Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde vom Landratsamt Pfaffenhofen mit Bescheid vom 12.12.2024 (Az. 32/6100) genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung, dem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus, Hofmarkstraße 2, 85296 Rohrbach, Zi.Nr. 6, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 8 – 12 Uhr sowie Mittwoch zusätzlich von 14 – 18 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die wirksame Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ergänzend im Internet eingestellt (siehe unter www.rohrbach-ilm.de/wirtschaft/bauleitplaene/).
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen.
Rohrbach, den 13.02.2025
gez. Keck, 1. Bürgermeister