Der Gemeinderat der Gemeinde Rohrbach hat am 11.12.2024 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Nr. 51) im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB für das Gebiet

„Ottersrieder Straße West“

beschlossen, das wie folgt umgrenzt ist:

im Norden: durch den nördlichen Verlauf der Bebauungsplan-Geltungsbereichslinie durch die Kreisstraße PAF 21, Fl.Nr. 260/17 Tfl. der Gemarkung Rohrbach sowie durch die nördlichen Grundstücksgrenzen der Fl.Nrn. 2084 und 2014/Tfl. der Gemarkung Rohrbach
im Osten: durch den östlichen Verlauf der Bebauungsplan-Geltungsbereichslinie durch die Fl.Nr. 2014/Tfl. der Gemarkung Rohrbach sowie durch die östliche Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 259 der Gemarkung Rohrbach
im Süden: durch den südlichen Verlauf der Bebauungsplan-Geltungsbereichslinie durch die Fl.Nr. 437/Tfl. der Gemarkung Rohrbach sowie durch die südlichen Grundstücksgrenzen der Fl.Nrn. 259, 2084 und 2014/Tfl. der Gemarkung Rohrbach
im Westen: durch den westlichen Verlauf der Bebauungsplan-Geltungsbereichslinie durch die Fl.Nrn. 437/Tfl. und 260/17 Tfl. der Gemarkung Rohrbach

 

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 259, 437/Tfl., 260/17 Tfl., 2084 und 2014/Tfl. der Gemarkung Rohrbach und ist im beiliegenden Lageplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, farbig umgrenzt.

Es ist beabsichtigt, ein „urbanes Gebiet“ nach § 6a BauNVO festzusetzen. Als Bebauung ist die Errichtung von zwei langgestreckten Baukörpern zur Schaffung von Wohnflächen (ambulant betreute Wohngemeinschaften, barrierefreie Wohnungen für Senioren und klassischer Wohnraum) sowie Gewerbeflächen (Einzelhandelsdienstleister) in der Gebietsart „urbanes Gebiet“ i.S. § 6a BauNVO vorgesehen.

Mit der Erarbeitung des Planentwurfes wurde das Architekturbüro Gerlsbeck, Scheyern, beauftragt.

Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist der Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit zu gewähren, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten sowie die Möglichkeit der Äußerung zur Planung einzuräumen, da keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB stattfindet. Die Möglichkeit zur Unterrichtung und Äußerung besteht bis zum 24.01.2025 im Rathaus, Hofmarkstraße 2, 85296 Rohrbach, Zimmer Nr. 6 (Bauamtsleitung) oder Zimmer Nr. 13 (freizugänglicher Raum), während den Dienststunden (Montag bis Freitag von 8 – 12 Uhr sowie Mittwoch zusätzlich von 14 – 18 Uhr). Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes einschließlich einer Planskizze können zudem im Internet unter www.rohrbach-ilm.de/News/Amtliche-Bekanntmachungen eingesehen werden.

Stellungnahmen sollen möglichst elektronisch an bauamt@rohrbach-ilm.de abgegeben werden, können jedoch auch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Rohrbach eingereicht werden.

Nachrichtlich erfolgt an dieser Stelle der Hinweis, dass im Anschluss die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB) stattfindet (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB), worauf durch eigene Bekanntmachung hingewiesen wird.

Die Änderung des Bebauungsplanes soll ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 4 BauGB).

Lageplan Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 51 Ottersrieder Straße West Planskizze BV Ottersrieder Straße West Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren

Planskizze BV Ottersrieder Straße West

Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren